Bauaufsichtliche Benennungen
Feuerhemmend Feuerwiderstandsklasse F 30 F 30 - B und brennbare Baustoffe für wesentliche Teile Feuerhemmend und in den F 30 - AB tragenden Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen Feuerhemmend und aus F 30 - A nichtbrennbaren Baustoffen Feuerbeständig Feuerwiderstandsklasse F 90 F 90 - AB und in wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen Feuerbeständig und aus F 90 - A nichtbrennbaren Baustoffen Der Feuerwiderstand wird immer für das gesamte Bauteil im eingebauten Zustand angegeben. Dazu gehören auch die eventuell im Bauteil vorhandenen Längs- und Querfugen sowie Anschlüsse und Befestigungsmittel. Der konstruktive Aufbau einer Fuge, ihre Abmessungen sowie die verwendeten Baustoffe können für die Feuerwiderstandsdauer eine entscheidende Bedeutung haben. Daher werden in diesen Fällen entweder in der Allgemeinen Bauaufsichtlichen Zulassung oder im Allgemeinen Bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (je nach Bauteil sind unterschiedliche Verwendbarkeitsnachweise erforderlich), genau der Aufbau der Fuge und die dafür zulässigen Baustoffe angegeben. Diese Angaben, die in den Nachweisen so allgemein wie möglich gefasst sind, sind einzuhalten. Soll hiervon abgewichen werden, ist ein neuer Nachweis erforderlich. Die Bescheinigung der Gleichwertigkeit eines anderen Baustoffes durch den jeweiligen Hersteller ist ungeeignet, da sich die Gleichwertigkeit auf die Beanspruchung im Brandfall beziehen muss. Wenn der Austausch namentlich genannter Produkte gestattet ist, so sind die einzuhaltenden Bedingungen für andere Produkte bereits in der Allgemeinen Bauaufsichtlichen Zulassung genau angegeben.