Wartungsvertrag
Wir führen Wartungsfugen im Sinne des IVD Merkblatts Nr. 15 aus und haben unseren Auftraggeber darauf hingewiesen, dass diese in regelmäßigen Abständen überprüft werden müssen.
Dieser jedoch beruft sich auf die Gewährleistung und argumentiert damit, dass er dann eine Wartung nicht braucht.
Gibt es eine rechtliche Grundlage dafür, dass eine Wartungsfuge mit einem Wartungsvertrag verbunden ist?
- Bei Fugen im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (geltende technische Regelwerke s. IVD-Merkblatt Nr.15) ist ein Wartungsvertrag vorgeschrieben.
- Handelt es sich nicht um derartige Fugenbereiche, ist der Abschluss eines Wartungsvertrages auf freiwilliger Basis zwischen den Parteien abzuschließen.
- Ein Wartungsvertrag ist im Übrigen völlig unabhängig von einer Gewährleistung oder einem Gewährleistungszeitraum.
- Er soll unabhängig davon bei den stark belasteten, als Wartungsfugen deklarierten, Bereichen, sicherstellen, dass keine frühzeitige Schädigung der abgedichteten Fuge auftritt, bzw. eine frühzeitige Schädigung rechtzeitig erkannt wird, um den Schaden gering zu halten oder ganz zu vermeiden.
Eine derartige frühzeitige Schädigung sollte vom Bauherrn nicht auf den Dichtstoff bzw. die handwerkliche Ausführung bezogen werden, wie das bei dem Kunden hier der Fall zu sein scheint, sondern in erster Linie auf die täglichen Nutzungsbedingungen.
Eine frühzeitige Erkennung eines beginnenden Schadens oder deren Vermutung ist insbesondere dem Handwerker zuzutrauen, also sollte das (als Empfehlung) vom Bauherrn genutzt werden.
Ein freiwilliger Wartungsvertrag sollte also zusätzlich zu einer gesetzlichen Gewährleistung aus o.g. Gründen abgeschlossen werden.